(1) Der Entsendestaat kann im Empfangsstaat nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates das Eigentumsrecht oder das Mietrecht an unbeweglichen Sachen zur Errichtung konsularischer Räumlichkeiten oder von Wohnungen für Mitglieder des Konsulats erwerben.
(2) Im Bedarfsfall hilft der Empfangsstaat dem Entsendestaat beim Erwerb des Eigentumsrechts oder des Mietrechts an den für die obigen Zwecke benötigten unbeweglichen Sachen.
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