(1) Die konsularischen Aufgaben werden von den Konsuln des Entsendestaates im Konsularbezirk wahrgenommen.
(2) Erforderlichenfalls können die konsularischen Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrgenommen werden. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag, unbeschadet der Rechte und Pflichten von Mitgliedern der diplomatischen Mission, anzuwenden.
(3) Außerhalb des Konsularbezirks dürfen die konsularischen Aufgaben nur mit vorheriger Zustimmung des Empfangsstaates wahrgenommen werden.
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