(1) Für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem amtlichen Gebrauch des Konsulats dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds des Konsulats oder eines Familienangehörigen stehen, ist eine Haftpflichtversicherung zu schließen.
(2) Sofern die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nichts anderes vorsehen, ist der Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn die dort genannten Personen Angehörige des Empfangsstaates oder in diesem ansässig sind.
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