Die Mitglieder des Konsulats, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ansässig sind, genießen lediglich die im Artikel 37 vorgesehene Immunität und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das im Artikel 38 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht.
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