(1) Jeder Gegenstand einschließlich von Kraftfahrzeugen, der für den amtlichen Gebrauch des Konsulats eingeführt wird, ist im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden.
(2) Der Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle und den bei der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben befreit wie das Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretungsbehörde des Entsendestaates.
(3) Die Konsularangestellten genießen die im Absatz 2 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.
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