(1) Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten.
(2) Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Strengt ein Mitglied des Konsulats ein Gerichtsverfahren in einer Sache an, in der es Immunität genießen würde, so kann es sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(4) Der Verzicht auf die Immunität in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung einer Entscheidung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
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