(1) Mitglieder eines Konsulats können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen werden. Weigert sich ein Konsul auszusagen oder zu erscheinen, so darf gegen ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme getroffen werden. Konsularangestellte oder Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den im Absatz 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern.
(2) Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden, die das Zeugnis eines Konsuls verlangen, dürfen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht behindern. Sie können, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder in den Räumlichkeiten des Konsulats oder aber eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.
(3) Mitglieder eines Konsulats sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaates zu verweigern.
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