(1) Das Konsulat kann im Hoheitsgebiet des, Empfangsstaates die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren und Kosten erheben.
(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren und Kosten sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.
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