(1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu bestellen beabsichtigt, zur Amtsausübung zulassen wird.
(2) Der Entsendestaat hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg die Bestallungsurkunde oder eine andere entsprechende Urkunde über die Ernennung des Leiters des Konsulats zu übersenden. Darin sind der Name des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk und der Sitz des Konsulats anzugeben.
(3) Der Leiter des Konsulats wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit vom Empfangsstaat auf Grund der vorgelegten Bestallungsurkunde oder der anderen entsprechenden Urkunde durch eine in Form eines Exequaturs oder in einer anderen entsprechenden Form erteilte Genehmigung zugelassen.
(4) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des Konsulats vor Ausfolgung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung die Ermächtigung zur vorläufigen Wahrnehmung seiner Aufgaben erteilen. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag auf ihn anzuwenden.
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