(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates dürfen diese nur mit Zustimmung des Leiters des Konsulats oder einer von ihm bestimmten Person oder des Leiters der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat betreten.
(3) Der Empfangsstaat ist verpflichtet, alle entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede des Konsulats gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.
(4) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel dürfen nicht Gegenstand einer Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls sein. Ist für solche Zwecke eine Enteignung notwendig, so werden die geeigneten Maßnahmen getroffen, damit die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird; dem Entsendestaat wird rasch eine angemessene und effektive Entschädigung gezahlt.
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