(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen Konsulat in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.
(2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat dem Konsulat bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für seine Mitglieder.
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