(1) Der Konsul ist berechtigt, Schiffen des Entsendestaates, die einen Hafen oder eine andere Anlegestelle im Konsularbezirk angelaufen sind, Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Er ist auch berechtigt, jede Erklärung und jede andere Urkunde, die vom Entsendestaat im Zusammenhang mit Schiffen vorgeschrieben werden, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu beglaubigen. Wird ein Schiff des Entsendestaates im Empfangsstaat in Betrieb genommen, außer Dienst gestellt oder abgewrackt, so hat der Konsul mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates Fühlung zu nehmen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, mit der Besatzung von Schiffen des Entsendestaates Verbindung aufzunehmen, sie zu besuchen, die Borddokumente und die Ladepapiere zu prüfen und zu bestätigen sowie die Beachtung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates über die Schiffahrt sicherzustellen. Der Konsul ist auch berechtigt, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin auf dem Schiff zu treffen.
(3) Beabsichtigen die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates, auf einem Schiff des Entsendestaates Maßnahmen der Sicherstellung, der Zwangsvollstreckung oder andere Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, so ist der Konsul vorher zu verständigen, damit er bei der Durchführung derartiger Maßnahmen anwesend sein kann. War in dringenden Fällen eine Verständigung des Konsuls nicht möglich und der Konsul bei der Durchführung der Maßnahmen nicht anwesend, so haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates den Konsul unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(4) Sollen Mitglieder der Schiffsbesatzung von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates einvernommen werden, so ist der Konsul zu verständigen. War in dringenden Fällen eine vorherige Verständigung nicht möglich, so ist der Konsul unverzüglich im nachhinein in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf die Paß-, Zoll- und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.
(6) Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in den Hoheits- oder Binnengewässern des Empfangsstaates Schiffbruch, läuft es auf Grund oder wird es auf andere Art von einer Havarie betroffen, so haben die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unverzüglich den Konsul zu verständigen und ihn über die zur Rettung und zum Schutz von Passagieren, Mannschaft, Schiff, Ladung und Vorräten getroffenen Maßnahmen sowie über die Umstände, unter denen diese Maßnahmen getroffen worden sind, zu unterrichten. Diese Behörden haben dem Konsul auch die erforderliche Unterstützung bei den von ihm infolge des Schiffbruchs, der Strandung oder der sonstigen Havarie zu treffenden Maßnahmen zu gewähren und ihn einzuladen, bei der Feststellung der Ursachen und beim Sammeln von Beweismaterial anwesend zu sein. Der Konsul kann die Behörden des Empfangsstaates ersuchen, die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung und zum Schutz von Passagieren, Besatzung, Schiff, Ladung und Vorräten zu ergreifen.
(7) Hat ein Schiff eines Drittstaates, das im Empfangsstaat Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder auf andere Art von einer Havarie betroffen wird, eine Ladung an Bord, die einem Angehörigen des Entsendestaates gehört, so haben die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unverzüglich den Konsul von den Maßnahmen zu unterrichten, die zur Rettung und zum Schutz einer solchen Ladung unternommen worden sind. Der Konsul ist berechtigt, die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates zu ersuchen, die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung und zum Schutz einer solchen Ladung zu ergreifen oder fortzusetzen.
(8) In den Fällen des Absatzes 6 ist der Konsul berechtigt, bei Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen Maßnahmen zur Erhaltung und Verwaltung des Schiffes und seiner Vorräte zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem Angehörigen des Entsendestaates, so ist der Konsul gleichfalls berechtigt, bei Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen solche Maßnahmen zu treffen.
(9) Wird eine Ladung, die einem Angehörigen des Entsendestaates gehört und von einem Schiff eines Drittstaates stammt, auf das der Absatz 7 anzuwenden ist, an oder nahe bei der Küste des Empfangsstaates gefunden oder in einen Hafen des Empfangsstaates gebracht und ist der Eigentümer oder eine andere verfügungsberechtigte Person abwesend, so ist der Konsul berechtigt, in deren Namen Maßnahmen für die Erhaltung oder die Verwaltung der Ladung zu treffen.
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