(1) Die zur Beurkundung eines Todesfalles zuständige Behörde des Empfangsstaates hat dem Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde über den Tod eines Angehörigen des Entsendestaates zu übersenden.
(2) Die mit der Regelung des Nachlasses nach einem Angehörigen des Entsendestaates befaßten Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates haben dem Konsul alle verfügbaren Auskünfte über das Nachlaßvermögen, die in Betracht kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz oder Aufenthalt und das allfällige Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen zu erteilen.
(3) Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden haben den Konsul des Entsendestaates unverzüglich zu verständigen, wenn sich im Zusammenhang mit einem im Empfangsstaat eröffneten Verlassenschaftsverfahren ergibt, daß Angehörige des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte sind.
(4) Handelt es sich um den Nachlaß nach einem Angehörigen des Entsendestaates oder kommen Angehörige des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht, so stehen dem Konsul folgende Rechte zu:
1. an der Aufnahme eines Nachlaßinventars teilzunehmen;
2. mit den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung und seines Verderbes oder, gegebenenfalls, wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen in Verbindung zu treten. Diese Befugnisse des Konsuls können auch von einer durch ihn bevollmächtigten Person wahrgenommen werden.
(5) Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens im Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen einschließlich von Bargeld, Guthaben und Forderungen oder der Erlös aus unbeweglichem Nachlaßvermögen einem Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten zugesprochen worden, der seinen Wohnsitz im Entsendestaat hat und der an der Nachlaßabhandlung weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten teilgenommen hat, so ist dieses Vermögen oder der Erlös aus dem Verkauf dem Konsul des Entsendestaates zur Verfügung des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Pflichtteilsberechtigten auszufolgen.
(6) Das Vermögen oder der Verkaufserlös, die im Absatz 5 genannt worden sind, sind dem Konsul erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der Nachlaßverbindlichkeiten auszufolgen, die innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates geltenden Fristen angemeldet worden sind.
(7) Das Vermögen oder der Verkaufserlös ist durch den Konsul unter Beachtung der im Empfangsstaat bestehenden Ausfuhrbeschränkungen und der devisenrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates aus dem Empfangsstaat in den Entsendestaat zu übermitteln.
(8) Ist ein Angehöriger des Entsendestaates, der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte, in diesem Staat während einer Reise verstorben, so sind die von ihm mitgeführten Gegenstände, mit Ausnahme derjenigen, die im Empfangsstaat erworben worden und zum Zeitpunkt des Ablebens unter einem Ausfuhrverbot gestanden sind, ohne weiteres dem Konsul des Entsendestaates zu übergeben. Über Gegenstände, die dem Konsul nicht zu übergeben sind, ist nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu verfügen.
(9) Der Konsul, dem nach dem Absatz 8 Gegenstände übergeben worden sind, hat nach Maßgabe ihres Wertes die während des Aufenthalts im Empfangsstaat gemachten Schulden des Verstorbenen zu begleichen.
(10) Der Absatz 7 ist in den Fällen der Absätze 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
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