(1) Der Konsul ist berechtigt, Geburten und Sterbefälle von Angehörigen des Entsendestaates zu beurkunden und hierüber entsprechende Urkunden auszuhändigen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, Trauungen vorzunehmen, vorausgesetzt, daß die beiden zukünftigen Ehepartner Staatsangehörige des Entsendestaates sind, die Eheschließung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates entspricht und die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Trauung durch den Konsul gestatten.
(3) Der Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, die in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Erklärungen gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden abzugeben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise