(1) Der Konsul ist berechtigt, unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Schritte zu unternehmen, um die erforderliche Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates sicherzustellen. Der Konsul kann verlangen, daß in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorläufige Verfügungen getroffen werden, um die Rechte und Interessen eines Angehörigen des Entsendestaates in den Fällen zu wahren, in denen dieser infolge seiner Abwesenheit oder eines anderen Grundes nicht in der Lage ist, rechtzeitig die Wahrung seiner Rechte und Interessen selbst zu übernehmen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden Angelegenheit so lange aufgeschoben wird, bis der in Betracht kommende Angehörige des Entsendestaates davon unterrichtet worden ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend oder vertreten zu sein.
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