Der Konsul hat in seinem Konsularbezirk das Recht,
1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;
2. an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat sowie des Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf sonstige Weise die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern.
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