(1) Der Entsendestaat hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg folgendes zu notifizieren:
1. die Bestellung von Mitgliedern des konsularischen Personals, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit und alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen während ihrer Tätigkeit an dem Konsulat;
2. die Ankunft und die endgültige Abreise von Familienangehörigen und gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
3. die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals sowie ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
4. die Anstellung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied des Konsulats oder als Mitglied des Privatpersonals mit Anspruch auf Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten sowie ihr Ausscheiden aus diesem Dienst.
(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind im voraus zu notifizieren.
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