(1) Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die nachstehenden Ausdrücke:
1. “Konsulat” jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
2. “Konsularbezirk” das einem Konsulat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;
3. “Leiter des Konsulats” eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
4. “Konsul” jede mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters des Konsulats;
5. “Konsularangestellter” jede Person, die im Verwaltungs- oder technischen Dienst eines Konsulats beschäftigt ist;
6. “Mitglied des dienstlichen Hauspersonals” jede als Hausbediensteter bei einem Konsulat beschäftigte Person;
7. “Mitglied des Konsulats” die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
8. “Mitglied des konsularischen Personals” die Konsuln mit Ausnahme des Leiters des Konsulats, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
9. “Mitglied des Privatpersonals” eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds des Konsulats beschäftigte Person;
10. “Familienangehörige” den Ehegatten des Mitglieds eines Konsulats, die Kinder und die Eltern des Mitglieds und seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds angehören und von ihm erhalten werden;
11. “konsularische Räumlichkeiten”, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke des Konsulats benützt werden;
12. “Konsulararchiv” alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register des Konsulats sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;
13. “Schiff des Entsendestaates” jedes Wasserfahrzeug, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates dessen Nationalität hat;
dieser Ausdruck schließt Kriegsschiffe nicht ein.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.
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