Eine österreichische Firma wird beauftragt, die Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 durchzuführen. Die notwendigen Veranlassungen sind in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Malaysia und dieser Firma im Rahmen einer eigenen Vereinbarung getroffen worden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise