(1) Die Republik Österreich stellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Instruktoren zur Verfügung, von denen einer gleichzeitig die Funktion des Direktors übernimmt. Sie zahlt deren Gehälter und trägt die Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge dieser Instruktoren und ihrer Ehepartner.
(2) Weiters stellt die Republik Österreich auf ihre Kosten, frei Oruro, die für die Durchführung der Fortbildungskurse erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe zur Verfügung, die – soweit sie nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegen – nach Ablauf von zwei Jahren ab Aufnahme des Kursbetriebes in das Eigentum der Republik Bolivien übergehen.
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