1. Die Republik Bolivien wird:
a) dem österreichischen Direktor und den übrigen österreichischen Ausbildern, ihren Familienangehörigen und sonstigen zu ihrem Hausstand gehörenden Personen jederzeit und abgabenfrei die Ein- und Ausreise bewilligen und die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen ohne Verzögerung gewähren;
b) dem österreichischen Direktor und den übrigen österreichischen Ausbildern für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben einen Ausweis für ausländische Funktionäre (CREDENCIALES) durch die zuständigen bolivianischen staatlichen Behörden ausstellen;
c) dem österreichischen Direktor und den übrigen österreichischen Ausbildern, ihren Familienangehörigen und sonstigen zum Hausstand gehörenden Personen für die Dauer ihres Aufenthaltes in Bolivien die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände sowie deren gebühren- und abgabenfreie Inbetriebnahme und Benützung gestatten. Dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug oder Motorrad sowie die dafür bestimmten erforderlichen Ersatzteile und Ersatz- sowie Reservebereifung, ein Kühlschrank und eine Waschmaschine, ein Fernsehgerät, ein Rundfunkgerät, ein Tonbandgerät, ein Plattenspieler, kleinere Elektrogeräte sowie Klimageräte, eine Photo- und Kinoausstattung samt einer entsprechenden Anzahl dazugehöriger Filme sowie im Rahmen ihrer persönlichen Bedürfnisse Medikamente, Kinder- und Diätnahrungsmittel;
d) dem österreichischen Direktor und seinen österreichischen Mitarbeitern und deren Familie denselben Schutz einräumen, wie er Experten Internationaler Organisationen von gleichem Rang in Bolivien gewährt wird.
2. Die Republik Bolivien haftet für alle Schäden, die der österreichische Direktor und die übrigen Ausbilder im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes einem Dritten zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Republik Bolivien den österreichischen Direktor oder die übrigen österreichischen Ausbilder schad- und klaglos halten. Der Republik Bolivien steht ein Rückgriffsanspruch gegen den österreichischen Direktor oder die übrigen österreichischen Ausbilder nur zu, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
3. Die Republik Bolivien haftet für alle Schäden, die durch den Betrieb des Projektes entstehen.
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