1. Die Republik Bolivien übernimmt die von der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Abs. 1, lit. c) beigestellte Ausstattung in Oruro.
2. Die Republik Bolivien schafft die technischen Voraussetzungen für die Installierung und die Inbetriebnahme der gemäß Artikel 3, Abs. 1, lit. c) von der Republik Österreich gelieferten Ausstattung und übernimmt auf ihre Kosten die Installierung und Wartungsarbeiten in Übereinstimmung mit den Anweisungen des österreichischen Direktors.
3. Die Republik Bolivien befreit die von der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Abs. 1, lit. c) dieses Abkommens beigestellte Ausstattung und die im Zusammenhang damit von dem österreichischen Direktor und den übrigen österreichischen Ausbildern für die Durchführung ihrer Aufgabe notwendigen Unterrichtsbehelfe von sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern einschließlich Hafengebühren, staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben.
4. Die Republik Bolivien übernimmt für diese Ausstattung die Versicherung für Feuer, Haftpflicht und Diebstahl vom Zeitpunkt ihres Einlangens in Oruro.
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