1. Die Republik Bolivien erbringt ferner folgende Leistungen:
a) ein für die Zwecke der Ausbildungsstätte geeignetes aufgeschlossenes Grundstück;
b) für die Unterbringung der Ausbildungsstätte geeignete und in beziehbarem Zustand befindliche Baulichkeiten samt erforderlichen Nebengebäuden mit einer angemessenen Zahl von Räumen für Verwaltung, Unterricht, Werkstätten, Freizeitgestaltung, Unterbringung von Materialien, Ölen, Kraftstoff und Fahrzeugen sowie die erforderlichen sanitären und elektrischen Anlagen. Diese Baulichkeiten sind den Zwecken der Ausbildungsstätte entsprechend vollständig ausgestattet und eingerichtet, mit Ausnahme der von der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Abs. 1, lit. c) dieses Abkommens beigestellten Ausstattung;
c) geeignete und angemessen eingerichtete Wohnungen für die österreichischen Ausbilder und ihre Familienangehörigen mit der notwendigen Energie- und Wasserversorgung oder eine adäquate Wohnungszulage in bar;
d) die laufenden Ausgaben für den Betrieb der Ausbildungsstätte, insbesondere für Instandhaltung und Reparatur von Gebäuden, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen, sowie für Dienstleistungen; ferner Steuern, Gebühren, Abgaben, Ausgaben für Transport, Wasser, Elektrizität, Treibstoff und Telefon;
e) ärztliche Betreuung, Spitalspflege und chirurgische Behandlung durch die Corporacion Minera de Bolivia (ausgenommen Zahnchirurgie und Zahnersatz) für den österreichischen Direktor und die übrigen österreichischen Ausbilder.
2. Besondere Berücksichtigung finden Fälle von Verletzungen und Erkrankungen, die sich der österreichische Direktor und die übrigen österreichischen Ausbilder in Ausübung ihrer Pflichten zuziehen sowie eingetretene Todesfälle.
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