1. Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren und bleibt jeweils ein weiteres Jahr in Kraft, soferne es nicht gekündigt wird.
2. Das Abkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Jahresende auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu La Paz am 29. März 1972, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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