Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages verlieren ihre Gültigkeit:
1. der Abschnitt VII des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, vom 10. März 1921;
2. die Abschnitte I, VIII, IX und X sowie die Artikel 68 und 69 im Abschnitt XI des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut) vom 12. Dezember 1928;
3. die Artikel 2 und 3 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grenzvermarkung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Moldaukraftwerkes bei Lipno vom 22. Oktober 1958.
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