Jene Personen, die Arbeiten nach diesem Vertrag auszuführen haben, werden von der Kommission mit einem entsprechenden Auftrag ausgestattet. Diesen schriftlichen Auftrag sowie ein gültiges Reisedokument haben diese Personen bei Durchführung von Arbeiten auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates mit zu führen.
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