(1) Die Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Verhandlungen der Kommission werden in den Sprachen der Vertragsstaaten geführt. Die Grenzbesichtigungen (Artikel 40) werden von den Vorsitzenden der Delegationen einvernehmlich geleitet.
(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist von der Kommission eine Niederschrift in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten zu verfassen. Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden beider Delegationen zu unterzeichnen.
(3) Jede Delegation der Kommission führt einen Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation.
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