(1) Über jede von der Kommission beschlossene Änderung oder Ergänzung der Vermarkung der Staatsgrenze und über jede von ihr getroffene Feststellung nach Artikel 38 sind Niederschriften in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten, aufzunehmen und, soweit erforderlich, Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.
(2) Die Kommission verfasst anlässlich jeder periodischen Überprüfung der Grenzzeichen über die beschlossenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 zwecks Evidenthaltung ein zusätzliches Grenzdokument „Ergänzungen und Berichtigungen zum Grenzurkundenwerk“ und ein Schlussprotokoll über die Arbeiten zur periodischen Überprüfung. Das Schlussprotokoll, einschließlich des als Beilage angeschlossenen zusätzlichen Grenzdokumentes, erlangt Rechtsverbindlichkeit mit der Genehmigung durch beide Vertragsstaaten.
(3) Für die Herstellung und die Vervielfältigung der Ergänzungsfeldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 19 sinngemäß, soweit die Kommission aus Gründen der Arbeitsvereinfachung und der Kostenersparnis nichts anderes beschließt.
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