(1) Die Kommission bildet zur Erfüllung der Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze gemischte technische Gruppen und bestimmt deren Anzahl und Zusammensetzung nach Umfang und Art der gemäß den Beschlüssen der Kommission zu erledigenden Aufgaben.
(2) Der Kommission obliegt es insbesondere,
a) den Arbeitsplan und die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze zu bestimmen und diese Arbeiten zu kontrollieren;
b) die Richtlinien für die Vermessung und die Vermarkung der Staatsgrenze sowie die Muster der Unterlagen zur Ergänzung der Vermessungsangaben über die Staatsgrenze festzusetzen;
c) die Ergebnisse der von den gemischten technischen Gruppen ausgeführten Arbeiten sowie die von ihnen verfassten Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39 Absatz 1) zu prüfen und zu genehmigen.
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