(1) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen die Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung schützen.
(2) Die Vertragsstaaten werden bei Baumaßnahmen in unmittelbarer Grenznähe die Ständige Österreichisch-Tschechische Grenzkommission (Artikel 35) über das Bauvorhaben so rechtzeitig informieren, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Grenzzeichen getroffen werden können.
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