(1) Vom Grenzpunkt XI verläuft die Staatsgrenze in der durch diesen Grenzpunkt und das Grenzzeichen XI CS bestimmten Geraden bis zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der Mittellinie der Thaya. Sodann folgt sie bis zur Einmündung der Thaya in die March der Mittellinie der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen und im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses der Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht. Die Vertragsstaaten verstehen unter solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden. In ein und demselben Teil der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert werden.
(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der Mittellinie der Thaya eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes gelten die Benetzungslinien des Flusses – bei Inseln die Benetzungslinien des Hauptarmes – bei Mittelwasser. Mittelwasser besteht bei einem Abfluß von 45 m 3 /s, gemessen im Pegelprofil Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt der Arm des Flusses, der bei Mittelwasser die größere Durchflußmenge aufweist.
(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebene Mittellinie der Thaya im Sinne des Absatzes 3 ist im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) dargestellt.
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