(1) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sind im Grenzurkundenwerk bestimmt. Erforderlichenfalls kann hievon einvernehmlich abgegangen werden.
(2) Im Bedarfsfall kann die bestehende Vermarkung der Staatsgrenze einvernehmlich abgeändert werden, insbesondere können zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte oder umgekehrt abgeändert werden.
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