(1) Anläßlich der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen (Artikel 22) ist ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 festzustellen, ob sich die Wasserläufe, in denen oder in deren Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, seit der letzten gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen in ihrer Lage verändert haben; erforderlichenfalls sind darüber Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39) zu verfassen.
(Anm. : Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)
(3) Im Falle einer plötzlich eintretenden natürlichen Veränderung der Lage eines Wasserlaufes, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines der Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 gemeinsam durchführen.
(4) Wird auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 ein Wasserlauf reguliert, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, so werden die Vertragsstaaten nach Abschluß der Regulierung auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen feststellen, ob durch die Regulierung die Lage des Wasserlaufes verändert worden ist; erforderlichenfalls sind darüber eine Niederschrift sowie Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.
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