(1) Die Vertragsstaaten werden ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 23 alle zehn Jahre die Grenzzeichen gemeinsam überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.
(2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung der Grenzzeichen wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.
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