(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt.
(2) Zu diesem Zweck werden sie gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die Grenzzeichen instandhalten und nach Bedarf erneuern sowie das Grenzurkundenwerk evident halten oder erneuern.
(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)
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