Art. 13 Artikel 13 — Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
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Sollten an den in den Artikeln 1 bis 4 genannten Wasserläufen plötzlich natürliche Veränderungen eintreten, so werden die Vertragsstaaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967, soweit wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen oder ökonomische Gründe nicht entgegenstehen, dafür sorgen, daß die Mittellinie dieser Wasserläufe nach Möglichkeit wieder in die Lage gebracht wird, die mit der Grenzlinie nach diesem Vertrag über die gemeinsame Staatsgrenze übereinstimmt.
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