Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vereinbarten Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen dieses Vertrages diejenigen Ansprüche ehemals dinglich Berechtigter an den gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergehenden Liegenschaften, die Gegenstand vermögensrechtlicher Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten sind, nicht berühren.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Dezember 1973, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
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