(1) Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul einer seiner konsularischen Vertretungen im Empfangsstaat oder einen Diplomaten seiner diplomatischen Mission in diesem Staat vorübergehend mit der Leitung der konsularischen Vertretung betrauen. Vornamen und Familienname dieses amtierenden Leiters werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus notifiziert.
(2) Dieser amtierende Leiter genießt die durch diesen Vertrag dem Leiter der konsularischen Vertretung gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.
(3) Die Übertragung der konsularischen Aufgaben an einen Diplomaten der diplomatischen Mission des Entsendestaates nach Absatz 1 läßt dessen diplomatische Vorrechte und Immunitäten unberührt.
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