(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit notifizieren, daß ein Konsul persona non grata oder daß ein anderes Mitglied der konsularischen Vertretung ihm nicht genehm ist, ohne verpflichtet zu sein, diese Entscheidung zu begründen. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre dienstliche Tätigkeit bei der konsularischen Vertretung zu beenden.
(2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterläßt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 zu entsprechen, so kann der Empfangsstaat entweder der betreffenden Person das Exequatur entziehen oder sie nicht weiterhin als Mitglied der konsularischen Vertretung betrachten.
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