Der Konsul hat das Recht,
a) ein Verzeichnis der Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;
b) Staatsangehörigen des Entsendestaates Pässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu ändern oder zu entziehen;
c) Sichtvermerke auszustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise