(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit nach Vorlage der Bestallungsurkunde und mit Erteilung der Exequatur genannten Genehmigung des Empfangsstaates zugelassen.
(2) Der Entsendestaat übersendet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg die Bestallungsurkunde.
(3) Die Bestallungsurkunde enthält Vornamen und Familiennamen und die Klasse des Leiters der konsularischen Vertretung sowie die Bezeichnung des Konsularbezirkes und des Sitzes der konsularischen Vertretung.
(4) Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Leiter einer konsularischen Vertretung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Fall findet dieser Vertrag Anwendung.
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