BundesrechtInternationale VerträgeKonsularvertrag zwischen Österreich und PolenArt. 15

Art. 15

In Kraft seit 22. Juli 1975
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Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen der konsularischen Vertretung und deren Beförderungsmittel genießen Immunität von jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls.

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