Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich:
1. von österreichischer Seite:
a) - auf ihre Kosten und nach Zustimmung der rwandischen Seite einen für Lagerstätten spezialisierten Geologen und einen Mineralogen zur Verfügung zu stellen;
b) - jedem der österreichischen Experten ein entsprechendes Fahrzeug beizustellen und dessen Betrieb und Instandhaltung sicherzustellen;
c) - den österreichischen Experten das für die Ausübung ihrer Funktionen erforderliche wissenschaftliche Material bis zum Betrage von 30.000.- Schweizer Franken zur Verfügung zu stellen.
2. von rwandischer Seite:
a) - auf ihre Kosten den österreichischen und schweizerischen Experten und ihren Familien möblierte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen;
b) - alle laufenden Betriebsausgaben des Geologischen Dienstes, insbesondere die Verwaltungskosten und die Bezüge des rwandischen Personals, zu übernehmen;
c) - die Rechnungsführung des Geologischen Dienstes mit Rücksicht auf die vorläufig noch bestehende Entfernung zwischen dem Sitz des Dienstes und jenem des Ministeriums, dem er untersteht, zu erleichtern;
d) - den österreichischen und schweizerischen Experten allgemein die Durchführung ihrer Aufgabe zu erleichtern und ihnen die Begünstigungen einzuräumen, die im Anhang II, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, genannt sind.
3. von schweizerischer Seite:
a) - auf ihre Kosten und nach Zustimmung der rwandischen Seite zwei Geologen zur Verfügung zu stellen;
b) - jedem der schweizerischen Experten ein entsprechendes Fahrzeug beizustellen und dessen Betrieb und Instandhaltung sicherzustellen;
c) - den schweizerischen Experten das für die Ausübung ihrer Funktionen erforderliche wissenschaftliche Material bis zum Betrage von 20.000.- Schweizer Franken zur Verfügung zu stellen;
d) - im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zieles der Regierung von Rwanda für die Ausbildung qualifizierter rwandischer Geologen bestimmte Stipendien zur Verfügung zu stellen und die Reisekosten der betreffenden Stipendiaten zwischen Rwanda und der Schweiz sowie zurück zu übernehmen, wobei als vereinbart gilt, daß die Verwendung der rwandischen Geologen in den verschiedenen Funktionen des Geologischen Dienstes der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung von Rwanda vorbehalten bleibt.
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