Die Regierung von Rwanda gewährt den österreichischen und schweizerischen Experten eine Befreiung von allen Steuern, Gebühren und Abgaben, die nicht die Entlohnung für eine erbrachte besondere Dienstleistung darstellen, in bezug auf:
1. Entlohnungen und sonstige Begünstigungen, die nicht zu Lasten der Regierung von Rwanda gehen und die den Experten auf Grund ihrer offiziellen Funktionen in Rwanda gewährt wurden;
2. die Einfuhr der nachstehenden, für die Einrichtung der Experten bestimmten Gegenstände:
- das Mobiliar sowie die persönlichen Gegenstände und Effekten, soweit sie dem normalen Bedarf entsprechen, insbesondere ein Photoapparat und eine Kamera; diese Artikel werden zwei Jahre nach ihrer ursprünglichen Einfuhr als im freien Verkehr befindlich betrachtet;
- die Haushaltsgeräte und -artikel, insbesondere pro Haushalt: ein Kühlschrank, eine Haushaltstiefkühltruhe, eine Waschmaschine; ein Magnetophon, ein Fernsehgerät, ein Rundfunkgerät sowie Elektrogeräte üblicher Verwendung. Diese Ausnahme wird nur einmal für einen Zeitraum von fünf Dienstjahren gewährt; diese Gegenstände werden fünf Jahre nach ihrer ursprünglichen Einfuhr als im freien Verkehr befindlich betrachtet;
- ein privates Kraftfahrzeug je Experten; diese Ausnahme wird nur einmal für einen Zeitraum von zwei Dienstjahren gewährt, ausgenommen jedoch der Fall höherer Gewalt, der eine endgültige Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges bewirkt; das Fahrzeug, für das Befreiung gewährt wurde, wird vier Jahre nach seiner Einfuhr als im freien Verkehr befindlich betrachtet.
Falls die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen abgabenfrei eingeführten Gegenstände vor Ablauf des Befreiungszeitraumes in Rwanda an Personen abgegeben werden, die kein Anrecht auf Befreiung haben, hat der Abgebende vor der Abgabe den nach dem Wert zum Zeitpunkt der Abgabe berechneten Einfuhrzollbetrag zu entrichten.
3. Die Einfuhr von Geräten, Gütern, Ausrüstungen und Fahrzeugen, die für die Dienstverrichtung der Experten als erforderlich anerkannt werden;
4. die Einfuhr von für die Experten sowie ihre Familien notwendigen Heilmitteln und pharmazeutischen Spezialitäten;
5. die Ausfuhr der vorstehend unter 2, 3 und 4 erwähnten Güter anläßlich der Abreise der dort erwähnten Personen aus Rwanda;
6. die der Regierung von Rwanda zur Verfügung gestellten Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen werden von allen Zöllen oder Abgaben befreit, die normalerweise bei der Einfuhr erhoben werden.
Die Regierung von Rwanda wird dafür Sorge tragen, daß die Zoll- und sonstigen Formalitäten, die auf die vorstehend unter 2, 3, 4, 5 und 6 erwähnten Einfuhren Anwendung finden, möglichst rasch erledigt werden.
Die Regierung von Rwanda verpflichtet sich außerdem:
7. die von den österreichischen und schweizerischen Behörden für ihre jeweiligen Experten und ihre Familien beantragten Ein- und Ausreisevisa gebührenfrei zu erteilen;
8. den Experten eine Tätigkeitsbescheinigung auszustellen, die ihnen jedwede Unterstützung der staatlichen Dienststellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sichert;
9. die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgabe allenfalls verursachen, sofern diese Schäden nicht absichtlich herbeigeführt wurden oder die Folge einer groben Fahrlässigkeit sind;
10. ihre Sicherheit zu gewährleisten.
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