Vom Grenzpunkt XII/14 bis zum Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Ungarischen Volksrepublik ist der Verlauf der Staatsgrenze durch die Beschlüsse, die ein Grenzregelungsausschuß im Jahre 1922 hierüber auf Grund des Artikels 27 Punkt 5 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 gefaßt hat, bestimmt und durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise