Vom Grenzpunkt XII bis zum Grenzpunkt XII/14 ist der Verlauf der Staatsgrenze durch die Beschlüsse, die der im Artikel 1 Absatz 1 genannte Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1920 bis 1923 hierüber auf Grund des Artikels 27 Punkt 6 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 gefaßt hat, bestimmt und durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.
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