(1) Die Vertragsstaaten verstehen unter dem Begriff “Hauptschiffahrtsrinne” im Sinne des Artikels 5 denjenigen von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützten mindestens 100 m breiten, durch kontinuierliche Linien begrenzten Teil des Flußbettes, der bei dem von der Donaukommission zuletzt ermittelten “etiage navigable” (Schiffahrtsniederwasser) eine durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2.50 m hat.
(2) Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2.50 m nur auf einer Breite von weniger als 100 m oder überhaupt nicht vorhanden ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser (Absatz 1) auf einer Breite von 100 m die größten Tiefen aufweist.
(3) An Übergängen von Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz 1 auf Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz 2 oder umgekehrt wird die Hauptschiffahrtsrinne derart ermittelt, daß die Begrenzungslinien der Übergänge mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden Linien anschließen. Diese Übergänge sind in die im Absatz 1 genannten Strecken der Hauptschiffahrtsrinne zu legen und dürfen 300 m nicht überschreiten.
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