(1) Von dem im Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) und in den Plänen der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlagen 9 und 10) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/32 CS und P 1 Ö bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau (Artikel 6) bis zum Schnittpunkt dieser Mittellinie mit der durch das Grenzzeichen XI/33 und den Grenzpunkt XII bestimmten Geraden. Sodann verläuft sie in dieser Geraden bis zum Grenzpunkt XII.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt wird, ist sie beweglich, daß heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um 100 m von der nach Artikel 25 vor Baubeginn zu ermittelnden und im Maßstab 1 : 2500 darzustellenden Grenzlinie abweicht und innerhalb der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10) dargestellten Uferränder der Donau verbleibt. Die Vertragsstaaten verstehen unter solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden.
(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie, die aus Geraden und Kreisbögen besteht und von den beiden Begrenzungslinien der Hauptschiffahrtsrinne möglichst gleich weit entfernt ist. Die Radien der Kreisbögen sind womöglich nicht kleiner als 800 m zu wählen.
(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebene Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau im Sinne des Absatzes 3 ist im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10) dargestellt.
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