(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben befreit.
(2) Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) bleiben unter der Voraussetzung, daß sie spätestens innerhalb eines Monates nach Durchführung der Aufgaben oder Arbeiten wieder rückgeführt werden, frei von allen Ein- und Ausfuhrabgaben; dabei entfällt auch die Leistung einer Sicherstellung. Sofern solche Waren nicht rückgeführt werden, sind die Abgaben zu entrichten, es sei denn, die Rückführung ist wegen völliger Abnützung oder Unterganges der Waren unterblieben.
(3) Die in den Artikeln 19 und 35 genannten Personen dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.
(4) Waren, die nach den Absätzen 1, 2 und 3 abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
(5) Die Vertragsstaaten sichern einander für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten benötigten Waren eine erleichterte Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere kann von der Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.
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