(1) Jeder Vertragsstaat versieht die mit der Durchführung von Aufgaben und Arbeiten gemäß dem Vertrag betrauten Personen mit einem Ausweis für den Grenzübertritt nach den in Anlage 18 angeführten Mustern.
(2) Die Grenzübertrittsausweise werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Veranlassung des jeweiligen Vorsitzenden der Kommission (Artikel 35) ausgestellt.
(3) Die Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
(4) Die Vorsitzenden der beiden Delegationen der Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Grenzübertrittsausweisen, jeweils unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Dienststelle der berechtigten Person sowie der Gültigkeitsdauer des Ausweises.
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